Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen „Ducati Official Club Leipzig e.V.“ Ducati Club, hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Leipzig eingetragen.

2.) Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

§2

Zweck des Vereins

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein fördert den Zusammenhalt unter Motorradfahrern, insbesondere der Marke Ducati. Es werden Sicherheitstrainings, Fahrlehrgänge und Erste-Hilfe-Kurse initiiert, bzw. dass an diesen teilgenommen werden kann.
Gefördert wird das Gemeinschaftsleben, z.B. durch gemeinsame Ausfahrten und sonstige
gemeinsame Unternehmungen, die im Zusammenhang mit der Marke und dem Motorrad stehen.

2.) Der Verein dient der positiven Verkehrserziehung. Weiterhin bemüht sich der Verein die neuen Gesetze und Verordnungen der StVO und StVZO an Vereinsmitglieder, Freunde und Bekannte weiterzugeben. Der Verein pflegt den Erfahrungsaustausch in technischen, juristischen, touristischen sowie kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen. Ziel des Vereins ist es, in Verbindung mit der Präsentation des verkehrssicheren und gepflegten Motorrades und dem verkehrsgerechten Verhaltens Vorbild zu sein und damit das Ansehen aller Zweiradfahrer in der Öffentlichkeit zu fördern.

3.) Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

4.) Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Teilnahme an der World-Ducati-Week in Italien. Insoweit fördert der Verein den gegenseitigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch sowie das gegenseitige Kennenlernen von Sitten und Gebräuchen im Sinne der Völkerverständigung.

§3

Beiträge und Vermögen

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dei Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu leisten. Überschüsse aus allen Veranstaltungen fließen dem Vereinsvermögen zu. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, sämtlichem Inventar, Grundvermögen etc. besteht, ausschließlich.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit möglich und angeboten, wird der Verein eine Clubvereinbarung für Haftpflicht- und Kaskoversicherungen für Krafträder abschließen, wodurch sich die Prämien für die Versicherung der Mitglieder des Vereins im Sinne eines sog. „Flottentarifs“ darstellen lassen und Rückvergütungen seitens des Versicherers dem Vereinsvermögen zu Gute kommen kann.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Ordentliches Mitglied (Vollmitglied) des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und der Marke Ducati verbunden ist.

2.) Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag beim Vorstand des Vereins (Anmeldeformular, Datenschutzerklärung, Teilnahmeerklärung/Haftungsausschluss) zu beantragen.

3.) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand – ein Widerspruch gegen die Aufnahme ist binnen drei Monaten zu erklären. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angaben von Gründen ablehnen.

4.) Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Aufnahmegebühren, Beiträge, sonstige Gebühren und Umlagen entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung zu den dort angegebenen Terminen überwiesen werden und eine Anmeldung und Registrierung bei „My Ducati“ vorgenommen wird.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte, sofern diese nicht durch die Satzung beschränkt sind.
Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnung zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied kann in die Organe des Vereins gewählt werden. Die Ausübung des Stimmrechtes in allen Versammlungen kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen dem einzelnen Mitglied und dem Verein. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele nach besten Kräften zu unterstützen.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a. Tod,
b. freiwilligen Austritt,
c. Ausschluss aus dem Verein,
d. Auflösung des Vereins.

Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Mit der rechtzeitigen Kündigung erlischt die Beitragspflicht erst zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (Kalenderjahres). Der Verein behält sich vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Gebührenrückstände einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

2.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung aus folgenden Gründen erfolgen:

a. Bei Nichtbezahlung eines Beitrages und Verzugseintritt.
Mitgliedsbeiträge müssen bis spätestens 31.01. für das laufende Jahr auf das entsprechende
Konto eingezahlt worden sein. Sollte bis 31.03. des laufenden Jahres der Beitrag nicht bezahlt
sein, liegt ein gesetzlicher Verzug vor, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.
b. Grober Verstoß gegen den Vereinszweck, wiederholtes grobes Vergehen gegen die
Vereinssatzung und gegen die Vereinskameradschaft.
c. Grob unsportliches Betragen, Unehrlichkeit und sonstige, das Ansehen des Vereins
schädigende oder beeinträchtigende Handlungen, sowie wiederholte Zuwiderhandlungen
sowie nach Begehen krimineller Delikte.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss muss mit Gründen versehen werden und ist dem betreffenden
Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das
Recht der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu. Dieses muss
binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die
durch die Einberufung der Mitgliederversammlung entstehenden Kosten sind von dem durch
die Einberufung verlangenden Mitglied zu tragen und sofort bei Antragstellung zu entrichten.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Anrufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung. Vor Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein. Es bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

3.) Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft sind alle im Eigentum des Vereins stehenden
Inventarstücke und sonstigen Gegenständen sofort zurückzugeben.

§7

Organe des Vereins

1.) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

2.) Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§8

Die Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist allein zuständig für

a. Die Entgegennahme und Diskussion der schriftlich abzugebenden Jahresberichte der
Vorstandsmitglieder, des Berichtes der Rechnungsprüfer, Genehmigung des Haushaltsplanes
für das begonnene Geschäftsjahr, Genehmigung des Jahresabschlusses
b. Entlastung des Kassierers,
c. Entlastung der weiteren Vorstandsmitglieder,

d. Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelnen Vorstandsmitglieder,
e. Benennung der Rechnungsprüfer,
f. Ausschluss von Mitgliedern,
g. Streichung von Mitgliedern,
h. Änderung der Satzung,
i. Auflösung des Vereins.

2.) Der Vorstand des Vereins beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese soll in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Jahres stattfinden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen kann der Vorstand zur Regelung wichtiger Angelegenheiten zu jedem beliebigen Zeitpunkt einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn sie mindestens von 1/5 der Vollmitglieder schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt wird.

3.) Dei Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund (z.B. Pandemie) durch den Vorstand verschoben werden oder als virtuelle Versammlung unter den entsprechenden digitalen Möglichkeiten stattfinden.

4.) Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage (ordentliche) bzw. mindestens 7 Tage (außerordentliche) vor der Versammlung zu erfolgen.

5.) Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sowie Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen 5 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. 3 Tage vor der außenordentlichen Mitgliederversammlung dieser
vorliegen.

6.) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Dabei spielt die Zahl der erschienenen Mitglieder keine Rolle (siehe aber § 1 Auflösung). Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet – Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

7.) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Der Vorsitzende ist berechtigt, ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Versammlungsleitung zu beauftragen. Abstimmungen erfolgen durch Zuruf oder Handzeichen. Auf Antrag eines Vollmitgliedes geheim.

8.) Der 1. Vorsitzende ist getrennt von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Einfache Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich; bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.

9.) Zur Wahl in den Vorstand können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die das 21. Lebensjahr
vollendet haben und in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren
schriftliches Einverständnis mit der ihm zugedachten Wahl vorliegt.

10.) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9

Der Vorstand

1.) Den Vorstand bilden drei Personen

a. Vorstandsvorsitzender
b. stellvertretender Vorstandsvorsitzender
c. Kassenwart/ Schriftführer

2.) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird sein Aufgabenbereich von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung übernommen.

4.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandsvorsitzenden fallen. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Der Vorstand hat insbesondere auf die pflegliche Behandlung und Verwaltung des Vereinsvermögens zu achten.

5.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden müsen. Dei Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit im speziellen Fall nicht etwas anderes durch die vorliegende Satzung bestimmt ist.

6.) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

7.) Über den Verlauf der Sitzung des Vorstandes und die Beschlüsse in den Sitzungen ist vom
Schriftführer Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

8.) Die Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es kann eine Vereinshaftpflicht abgeschlossen werden. Soweit Veranstaltungen oder Ausfahrten durch den Verein angeregt werden, so besteht ein Haftungsausschluss gegenüber dem Verein und seinen Organen, soweit kein vorwerfbares Verhalten im Sinne des Deliktrechts oder des Strafrechts besteht. Sofern Nichtmitglieder an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen wollen, ist der Haftungsauschluss vor jeder Veranstaltung gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Der Verein legt eine entsprechende Erklärung vor, die unterzeichnet werden muss. Die Vereinsmitglieder unterzeichnen einmalig pro Geschäftsjahr die Erklärung, die dann für alle folgenden Veranstaltungen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gilt.

§10

Buchprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Buchprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf. Der Buchprüfer soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese Prüfung durch seine Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei Mängeln ist dem Vorstand vorab zu berichten. Dei Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und ma Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

§11

Auflösung des Vereins/ Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, oder ist die Zahl der anwesenden Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.

Stand: 05/2022